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Grenzgänger Krankenversicherung

Kombinationen Krankenversicherung Schweiz BRD

Grenzgänger privat versichert in der BRD oder Schweiz

Familienmitglieder gesetzlich versichert in der BRD

Es ist möglich und oft auch sinnvoll, Schweizer Krankenversicherungen und Krankenversicherungen der BRD zu kombinieren. Schweizer Krankenversicherungen enthalten oft keinen Tarif für Zahnersatz und Zahnbehandlung. Dieses Manko kann leicht durch eine private Zusatzversicherung für Zahnbehandlung und Zahnersatz in der BRD ausgeglichen werden, die problemlos mit gesetzlichen oder privaten Versicherungen in CH oder BRD kombiniert werden kann. Wie schon erwähnt, ist es möglich, eine private BRD Krakenversicherung weiter zu behalten oder neu abzuschliessen, um sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Sollten Sie weiterhin in der BRD versichert sein wollen, oder falls sie einen Wechsel in die private Krankenversicherung in der BRD planen, so ist es ratsam, die Höhe der zu zahlenden Prämie mit anderen Angeboten zu vergleichen.

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Unterhält der Grenzgänger eine private BRD Krankenversicherung oder eine Krankenversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse nach dem Kopfprämienmodell, die in der BRD als Privatversicherung gilt, muss der nicht berufstätige Ehepartner in der BRD entweder privat versichert sein, oder er zahlt als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung der BRD seine Beiträge entsprechend dem halben Einkommen des Ehegatten in der Schweiz. Kinder müssen in diesem Falle separat versichert werden gegen eine zusätzliche Prämie. Denn der Familienschutz der gesetzlichen Krankenversicherung in der BRD gilt nur in den Fällen, in denen das Schweizer Einkommen des Grenzgängers unter der Beitragsbemessungsgrenze der BRD liegt.

Grenzgänger gesetzlich nach KVG versichert in der Schweiz

Familienmitglieder gesetzlich versichert in der BRD

Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung muss nur derjenige zahlen, der in einer deutschen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung krankenversichert ist! Trotzdem ist der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung immer empfehlenswert.

Falls der Ehepartner des Grenzgängers in der BRD nicht berufstätig ist und Kinder vorhanden sind, so ist es in einigen Fällen die günstigste Alternative, wenn der Grenzgänger sich bei einer Schweizer Krankenkasse nach KVG Tarif versichert.

In der BRD gilt der Grenzgänger damit als gesetzlich versichert und der nicht berufstätige Ehepartner mit geringem Einkommen kann als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse der BRD beitreten und zahlt dort den Minimalbeitrag von ca. 145 Euro monatlich (Stand 2009) und die vorhandenen Kinder sind ohne zusätzliche Kosten in der gesetzlichen Krankenkasse der BRD mitversichert. Die Versicherung des nicht berufstätigen Ehepartners zum Minimalbeitrag geht zum Beispiel mit der DAK.

Aber Achtung: Eine grosse deutsche gesetzliche Krankenkasse will auch in dieser Versicherungskonstellation vom nicht berufstätigen Ehepartner Beiträge auf die Hälfte des Einkommens des Grenzgängers kassieren! Vorher fragen und dann doch lieber die Finger weg von dieser Krankenkasse.

Ein Grenzgänger der sich in der Schweiz nach KVG Tarif versichert hat, erhält nach dem bilateralen Abkommen vom 01.06.2002 das Formular E106. Mit dem geht er zu einer gesetzlichen Krankenkasse der BRD nach eigener Wahl und erhält von dort (nach einer kurzen Wartezeit) ein Krankenversicherungskärtchen wie ein gesetzlich Versicherter in der BRD.

Interessant ist, dass der Grenzgänger in der Versicherungsversion KVG die Wahl hat, ob er sich in der Schweiz oder in der BRD ärztlich behandeln lässt. Bei Behandlungen in der Schweiz sind eine Jahresfrancise und prozentuale Zuzahlungen in der Grössenordnung von 10% der Behandlungskosten üblich. Die Jahresfrancise ist ein fester Betrag pro Jahr an Behandlungskosten, der nicht erstattet wird. Erst oberhalb dieses Betrages anfallende Kosten werden erstattet.

Bei Behandlungen in der BRD treten alle Kosten eines gesetzlich Versicherten auf, wie Praxisgebühr und die Rezeptgebühren. Interessant ist aber, dass die Behandlungen und ärztlichen Verordnungen nicht der Kontingentierung des Arztes durch die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen. Viele Ärzte in der BRD wissen das nicht. Viele Angestellten in den Krankenkassen der BRD offenbar auch nicht.

Diese Versicherungsvariante fürt meist dazu, dass man sich Jahr für Jahr entscheidet, ob man nur in der Schweiz oder nur in der BRD behandelt werden will. Sonst hat man die Nebenkosten beider Systeme, wie Rezeptgebühr und Praxisgebühr der BRD plus Jahresfrancise und ca. 10% Selbstbeteiligung in der Schweiz zu tragen. Das wird dann etwas teurer.

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