Kombinationen Krankenversicherung Schweiz

Krankenversicherung Grenzgänger Schweiz BRD

Grenzgaenger privat versichert in der BRD oder CH

Grenzgänger Krankenversicherung Schweiz,
Kombinationen BRD CH Es ist möglich und oft auch sinnvoll, Schweizer Krankenversicherungen und Versicherungen der BRD zu kombinieren. Die üblichen Schweizer Tarife enthalten meist keinen Leistungen für Zahnersatz und Zahnbehandlung. Dieses Manko kann aber leicht durch eine private Zusatzversicherung für Zahnbehandlung und Zahnersatz in der BRD ausgeglichen werden, die problemlos mit gesetzlichen oder privaten Versicherungen in CH oder BRD kombiniert werden kann. Wie schon erwähnt, ist es möglich, eine private BRD Krankenversicherung weiter zu behalten oder neu abzuschliessen, um sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen. Sollten Sie weiterhin in der BRD versichert sein wollen, oder falls sie einen Wechsel in eine private Versicherung in der BRD planen, so ist es ratsam, die Höhe der zu zahlenden Prämie mit anderen Angeboten zu vergleichen.

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Grenzgänger privat versichert in der BRD oder CH

Familienmitglieder gesetzlich versichert in der BRD

Unterhält der Grenzgänger eine private BRD Versicherung oder eine entsprechende Versicherung bei einer Schweizer Gesellschaft nach dem Kopfprämienmodell, die in der BRD als Privatversicherung gilt, muss der berufstätige Ehepartner in der BRD entweder privat versichert sein, oder er zahlt als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung der BRD seine Beiträge meist entsprechend dem halben Einkommen des Ehegatten in der Schweiz.

Möglicherweise müssen die Kinder gegen eigene Prämie versichert werden, denn der Familienschutz der gesetzlichen Krankenversicherung in der BRD gilt nur in den Fällen, in denen das Schweizer Einkommen des Grenzgängers unter der Beitragsbemessungsgrenze der BRD liegt.

Grenzgänger gesetzlich nach KVG versichert in der Schweiz

Familienmitglieder gesetzlich versichert in der BRD

Ein Grenzgänger der sich in der Schweiz nach KVG Tarif versichert hat, erhält nach dem bilateralen Abkommen vom 01.06.2002 das Formular E106. Mit dem geht er zu einer gesetzlichen Krankenkasse der BRD nach eigener Wahl und erhält von dort, nach einer kurzen Wartezeit, ein Versicherungskärtchen wie ein gesetzlich Versicherter in der BRD.

Interessant ist, dass der Grenzgaenger als KVG Versicherter in der Schweiz die Wahl hat, ob er sich in der Schweiz oder in der BRD ärztlich behandeln lässt.

Bei Behandlungen in der Schweiz sind eine Jahresfrancise und prozentuale Zuzahlungen in der Grössenordnung von 10% der Behandlungskosten üblich. Die Jahresfrancise ist ein fester Betrag pro Jahr an Behandlungskosten, der nicht erstattet wird. Erst oberhalb dieses Betrages anfallende Kosten werden erstattet.

Bei Behandlungen in der BRD treten alle Kosten und Beschränkungen eines deutschen gesetzlich Versicherten auf, auch die Rezeptgebühren. Interessant für den deutschen Arzt und den Paienten ist aber, dass die Behandlungen und ärztlichen Verordnungen nicht der Kontingentierung des Arztes durch die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen. Viele Ärzte in der BRD wissen das nicht. Viele Angestellten in den Krankenkassen der BRD offenbar auch nicht.

Diese Versicherungsvariante führt meist dazu, dass man sich Jahr für Jahr entscheidet, ob man nur in der Schweiz oder nur in der BRD behandelt werden will. Sonst hat man die Nebenkosten beider Systeme, wie Rezeptgebühr der BRD plus Jahresfrancise und ca. 10% Selbstbeteiligung in der Schweiz zu tragen. Das kann dann etwas teurer werden.

Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung muss nur derjenige zahlen, der in einer deutschen gesetzlichen oder privaten Versicherung Mitglied ist! Trotzdem ist der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung für den Grenzgänger unbedingt empfehlenswert. Denn das finanzielle Risiko eventueller Pflegekosten ist zu hoch, um es alleine zu tragen. Hier noch eine interessante Seite auf der ein kostenloses e-Book zur Pflegeversicherung heruntergeladen werden kann: www.meinepflegeversicherung.com.

Falls der Ehepartner des Grenzgängers in der BRD nicht berufstätig ist und Kinder vorhanden sind, so ist es in einigen Fällen die günstigste Alternative, wenn der Grenzgänger sich bei einer Krankenkasse Schweiz nach KVG Tarif versichert.

In der BRD gilt der Grenzgänger damit als gesetzlich versichert und der nicht berufstätige Ehepartner zum Beispiel eine Hausfrau mit geringem Einkommen, kann als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kasse der BRD beitreten und zahlt dort den Minimalbeitrag von rund 150 Euro monatlich und die vorhandenen Kinder sind ohne zusätzliche Kosten in der gesetzlichen Krankenkasse der BRD mitversichert. Die Versicherung des nicht berufstätigen Ehepartners zum Minimalbeitrag geht zum Beispiel mit der DAK.

Aber Achtung: Eine grosse deutsche gesetzliche Krankenkasse will auch in dieser Versicherungskonstellation vom nicht berufstätigen Ehepartner Beiträge auf die Hälfte des Einkommens des Grenzgängers kassieren! Da müssen Sie vorher fragen und dann vielleicht besser die Finger weg lassen von dieser Krankenkasse.

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