Diese Seite gibt Ihnen keine Steuerberatung. Für steuerberatende Tätigkeiten müssen
geeignete Personen oder Institutionen beauftragt werden!
Hier werden lediglich allgemein
zugängliche Informationen offen gelegt. Irgendwelche Garantien können nicht gegeben werden.
Für Grenzgänger gilt, dass sie im Wohnortland steuerpflichtig
sind und dort besteuert werden. Zwischen der BRD und der Schweiz gibt es ein Abkommen zur
Verhinderung der Doppelbesteuerung von Einkünften (DBA Schweiz) genannt Doppelbesteuerungsabkommen.
Die mehr als 60 Tage Regelung
im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Deutschland
Ein interessanter Passus im Doppelbesteuerungsabkommen DBA Schweiz Deutschland: "Kehrt diese Person nicht jeweils nach
Arbeitsende an ihren Wohnort zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft
nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten
Kalenderjahres an mehr als 60 Kalendertagen aufgrund der
Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt."
Das heisst im Klartext, dass für diesen Personenkreis, der
berufsbedingt mehr als 60 Tage ausserhalb des Wohnortes übernachten
muss, der gesamte Schweizer Arbeitslohn in der Schweiz nach dem für den
jeweiligen Kanton geltenden Steuersatz als Quellensteuer erhoben wird und in der BRD
aufgrund des DBA nicht noch einmal besteuert werden kann.
Das ist meist sehr vorteilhaft, weil der Steusatz in der Schweiz niedrig ist.
Die Grössenordnung der Unterschiede in der Steuerbelastung der BRD und laut DBA
im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz DBA wird hier gezeigt.
Bei diesen 60 Tagen zählen berufliche Auffenthalte in allen
Staaaten zum Beispiel Schweiz, USA, Frankreich und BRD mit, sofern
die Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder zeitlich nicht zumutbar
ist.
Es versteht sich, dass wenn die berufliche Tätigkeit in der
Schweiz dem Ausnahmekriterium entspricht, keinesfalls eine Ansässigkeitsbescheinigung
beim Finanzamt abgegeben wird. Denn die steuerliche Eigenschaft Grenzgänger
ist damit entfallen.
Der Schweizer Lohn ist damit aber nicht ganz aus der
deutschen Steuer verschwunden, sondern wird für den prozentualen
Steuersatz (Progressionsvorbehalt) der anderen positiven BRD
Einkünfte mitgezählt. Und die ausserhalb der Schweiz verbrachten Reisetage
werden dann doch wieder in Deutschland versteuert, wobei zur Ermittlung
des Prozentsatzes von 240 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen wird.
Der Spezialfall für die Glückspilze
Falls Sie der Ausnahmeregelung (mehr als 60 Tage Nichtrückkehr) im Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, und dabei kein Leitender
Angestellter sind, also keine direkt unterstellten Mitarbeiter haben
und auch keine Prokura haben, so gibt es einen sehr interessanten
Spezialfall - Steuererstatung für deutsche Grenzgaenger
Das bedeutet, Sie erhalten Sie von der Kantonalen Steuerbehörde Steuern zurück,
für alle die Reisetage (Übernachtungen), die Sie ausserhalb der Schweiz hatten.
Sollte die kantonale Steuerbehörde die Erstattung nicht automatisch vornehmen, so fragen Sie danach.