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Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz
einschliesslich Änderungsprotokoll vom 30. November 1990
einschliesslich Revisionsprotokoll vom 21. Dezember 1992
Datum:
21.12.1992
Fundstelle: BStBl 1972 I S. 518, BGBl. 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S.
409, BGBl. 1990 II S. 766, BStBl 1993 I S. 927, BGBl. 1993 II
S. 1886
Jahr:
1992
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 11. August 1971
mit integriertem Änderungsprotokoll vom 30. November 1990 und integriertem
Gesetzesentwurf zum Protokoll vom 21. Dezember 1992
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden
Vertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder
Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und
ausserordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene
Steuern von Lotteriegewinnen.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
insbesondere
1. in der Bundesrepublik Deutschland:
a) die Einkommensteuer einschliesslich der Ergänzungsabgabe dazu,
b) die Körperschaftsteuer einschliesslich der Ergänzungsabgabe dazu,
c) die Vermögensteuer,
d) die Grundsteuer und
e) die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
2. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und
Gemeindeverbänden erhobenen Steuern
a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen,
Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches
Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) (im
folgenden als "schweizerische Steuer" bezeichnet).

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(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die
künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden.
(5) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der
Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn
oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes
erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen
Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der
Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland
bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in
übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze
ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck "Schweiz" die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je
nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die
Schweiz;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder
Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
f)
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und
"Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder
ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nachdem, die deutsche oder die
schweizerische Steuer;
h) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige":
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland": alle Deutschen im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in bezug auf die Schweiz: alle natürlichen Personen, die die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen
Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
i)
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
aa) in der Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister für Wirtschaft
und Finanzen;
bb) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder
sein bevollmächtigter Vertreter.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die
Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4

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(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht
dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so
gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem
sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder
in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines
Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Gilt eine natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland über eine
ständige Wohnstätte verfügt oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt von
mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, nach Absatz 2 als in der
Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Person
ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach den Vorschriften
über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. Die Bundesrepublik
Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort
genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz
belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende
Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die
Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von
diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf
die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften
oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten
rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern
die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder
Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen
Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser
Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche
Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben
werden dürfte.
(4) Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig
war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem Jahr, in dem die
unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf
Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte und
die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet
anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern. Die nach diesem
Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögenswerte in der
Schweiz bleibt unberührt. Die Bundesrepublik Deutschland rechnet jedoch in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die

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Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem
Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene
schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der
Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften
oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach
den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Die Bestimmungen dieses
Absatzes gelten nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig
geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber
auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar
noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich
wesentlich interessiert ist.
(5) Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses
Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber
als in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in
jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht
nur nach Massgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als
in diesem Staat ansässig gilt.
(6) Nicht als "in einem Vertragstaat ansässig" gilt
a) eine natürliche Person, die in dem Vertragstaat, in dem sie nach den
vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem
Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem
anderen Vertragstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt;
b) für die Anwendung des Artikels 23 eine natürliche Person, die in dem
Vertragstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig
wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein
steuerpflichtigen Einkünften den allgemein erhobenen Steuern unterliegt,
oder eine natürliche Person, auf die Absatz 4 Anwendung findet.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für eine bevormundete Person.
(8) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie
als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Tatsache allein, dass eine Person an
einer Gesellschaft beteiligt ist oder dass sie bei einer Gesellschaft, die einem
Konzern angehört, die konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für
diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an
dem Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person
ansässig ist.
(9) Gilt eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 in beiden Vertragstaaten ansässig ist,
nach Absatz 8 als in der Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik
Deutschland diese Gesellschaft ungeachtet anderer Bestimmungen dieses
Abkommens nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht
besteuern. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1
Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte
und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz
stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die
Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von
diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf
die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften
oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten
rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern
die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder
Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen
Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser

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Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche
Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben
werden dürfte.
(10)Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Vertragstaates über die
Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran
anknüpft, dass die Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem
Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch sind auf diese Einkünfte
die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 anzuwenden, wenn der Empfänger der
Einkünfte in dem anderen Vertragstaat ansässig ist.
(11)Nicht als in einem Vertragstaat ansässig gilt eine Person in bezug auf Einkünfte
und Vermögenswerte, die nicht ihr, sondern einer anderen Person zuzurechnen
sind.
Artikel 5
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f)
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des
Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen
des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt,
als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine
Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen

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Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft
beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des
Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall
das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des
Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung
oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der
Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 7
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im
anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des
Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem
Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte
und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig
unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese
Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte
zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des
Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht
aus, dass dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen
Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so
sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

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(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer
Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein
Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine
Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für
die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach
dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die Betriebstätte gelegen ist, den
Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebstätte zugerechnet werden.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses
Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen,
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens
der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem
Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn
kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die
das Schiff betreibt, ansässig ist.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch,
a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt mit gecharterten oder gemieteten
Fahrzeugen durchgeführt wird,
b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der
Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt, und
c) für Beteiligungen von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt an einem
Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen
Betriebskörperschaft.
(5) Hat ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels, das in Form einer
Personengesellschaft betrieben wird, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
in einem Vertragstaat, ist aber einer der Teilhaber in dem anderen Vertragstaat
ansässig, so kann dieser andere Vertragstaat diesen Teilhaber für die Einkünfte
aus seiner Beteiligung an dieser Personengesellschaft besteuern, gewährt aber
für die im erstgenannten Vertragstaat erhobene Steuer Entlastung von seiner
Steuer im Rahmen des Artikels 24.
Artikel 9
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die

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Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in
dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn sie von einer
Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der
Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt
(Grenzkraftwerk am Rhein);
b) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger
eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des
Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
c) 30 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn es sich um
Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Genussrechten, aus
Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen handelt und wenn
diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind;
d) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in Fällen, die nicht
unter Buchstabe a, b oder c fallen.
(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Anteilseigner die
Körperschaftsteuer, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Gesellschaft auf den ausgeschütteten Gewinn gezahlt wird, voll auf
ihre Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechnen können, gewährt die
Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe d
zusätzlich zu der in dieser Bestimmung vorgesehenen Entlastung eine
Entlastung in Höhe von 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einnahmen
aus Aktien, Genussrechten (wie zum Beispiel Genussaktien oder Genussscheine),
Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxen
Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit
Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind,
einschliesslich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen
oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die
Anteilscheine von Kapitalanlegegesellschaften (Investmentfonds).
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat
ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die
die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und
die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder
Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die
Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat
ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht
ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen

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Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Artikel 4 Absatz 10 bleibt
vorbehalten. "
Artikel 11
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet, vorbehaltlich
Artikel 10 Absatz 4, Einnahmen aus öffentlichen Anleihen, aus
Schuldverschreibungen einschliesslich Wandelanleihen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und aus Forderungen jeder Art
sowie alle anderen Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem
sie stammen, den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen
stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag,
den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so
wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 12
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung
von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten,
Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt
werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die
Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes
Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.

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Artikel 13
(1) Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses
Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien
Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne,
die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit
dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt
werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können
Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten
beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden
kann.
(3) Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten
Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der
Veräusserer ansässig ist.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der vollen oder teilweisen
Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der
in dem anderen Vertragstaat ansässige Veräusserer eine natürliche Person ist,
a) die im Laufe der fünf Jahre vor der Veräusserung im Sinne des Artikels 4 im
erstgenannten Vertragstaat ansässig war und
b) die in dem anderen Staat für den Veräusserungsgewinn keiner Steuer
unterliegt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräusserer
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital der
Gesellschaft beteiligt war.
(5) Besteuert ein Vertragstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen
natürlichen Person den Vermögenszuwachs, der auf eine wesentliche
Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft entstanden ist, so
wird bei späterer Veräusserung der Beteiligung, wenn der daraus erzielte
Gewinn in dem anderen Staat gemäss Absatz 3 besteuert wird, dieser Staat bei
der Ermittlung des Veräusserungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag
zugrunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös
angenommen hat.
Artikel 14
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien
Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die
Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmässig über eine
feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so
können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende
Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Artikel 15
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15a bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus

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unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung
getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der
Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können
sie in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 15a kann eine natürliche Person, die in einem
Vertragstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer
oder Prokurist einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Kapitalgesellschaft
tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat
besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich
Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere
Vertragstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert
werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
Artikel 15a
(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der
Vertragstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine
Steuer im Abzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des
Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit
durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des
Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird.
Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
(2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragstaat ansässige
Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort
regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils
nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die
Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung
während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund
ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
(3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach
Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt:
a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend § 36
Einkommensteuergesetz unter Ausschluss von § 34c
Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet;
die Steuer wird auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-
Vorauszahlungen berücksichtigt;

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b) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herabgesetzt.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen sich über die
weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die
Anwendung der vorstehenden Absätze.
Artikel 16
Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person von einer in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrates der Gesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 17
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige
Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker,
sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte
Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese
Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für
die Tätigkeit oder überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zufliessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmässiger Künstler, die in
erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln des Staates, in dem der Künstler ansässig ist, gefördert
werden.
Artikel 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur
in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
(1) Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat,
einem Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche
Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat
besteuert werden. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
für Dienste, die in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen
dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des
erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten, eines
Landes, Kantons, Bezirks, Kreises, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes
oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht
werden, finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.
(3) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Vergütungen, die von der
Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen
Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telephon- und
Telegraphenbetrieben und der schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt
werden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können Vergütungen der dort genannten
Art, wenn sie von dem in den Grenzgebieten tätigen Personal der Bahn-, Post-,
Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertragstaaten bezogen werden,

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nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Personen ansässig
sind.
(5) Artikel 15a gilt entsprechend für die in den Absätzen 1 und 3 genannten
Vergütungen.
(6) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Bezüge aus öffentlichen Mitteln für
gegenwärtige oder frühere Erfüllung der Wehrpflicht, einschliesslich der
Unterhaltsbeiträge, die Angehörigen zum Wehrdienst Eingezogener gewährt
werden.
(7) Ruhegehälter, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht
wiederkehrende Bezüge, die von einem der beiden Vertragstaaten oder einer
anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden
Vertragstaaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden, der als Folge
von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur
in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 20
Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragstaat
ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat
ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese
Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
Artikel 21
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines
Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes
dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der
Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser
Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(4) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des
deutschen Rechts, Gewinnobligationen und partiarische Darlehen können in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Schuldner ansässig ist.
Besteuert dieser Staat nicht, so können diese Vermögenswerte in dem anderen
Staat besteuert werden.
(5) Jeder der beiden Vertragstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches
Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, nach seiner eigenen
Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich daraus eine Doppelbesteuerung
ergeben, so werden sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten über die
Beseitigung dieser Doppelbesteuerung von Fall zu Fall verständigen.
(6) Alle anderen Vermögenswerte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft, an der nicht in diesem Staat
ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung

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oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den Artikeln 10 bis 12
vorgesehenen Entlastungen von den Steuern, die auf den aus dem anderen
Staat stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden,
nur beanspruchen, wenn
a) die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lautenden verzinslichen
Schuldkonten nicht mehr als das Sechsfache des Grund- oder
Stammkapitals und der offenen Reserven ausmachen; bei Banken und
bankähnlichen Institutionen gilt diese Bedingung nicht;
b) die gegenüber den gleichen Personen eingegangenen Schulden nicht zu
einem den normalen Satz übersteigenden Zinssatz verzinst werden; als
normaler Satz gilt:
aa) für die Bundesrepublik Deutschland: der um zwei Punkte erhöhte Satz
der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer
Emittenten;
bb) für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz der
durchschnittlichen Rendite der von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ausgegebenen Obligationen;
c) höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen
Vertragstaat stammenden Einkünfte zur Erfüllung von Ansprüchen
(Schuldzinsen, Lizenzgebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und
Reisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten jeder Art, einschliesslich
immaterieller Güterrechte, Verfahren usw.) von nicht im ersten Staat
ansässigen Personen verwendet werden;
d) Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und aus dem anderen
Vertragstaat stammenden Einkünften zusammenhängen, ausschliesslich
aus diesen Einkünften gedeckt werden; und
e) die Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der in Rede stehenden und
aus dem anderen Vertragstaat stammenden Einkünften ausschüttet.
Weitergehende Massnahmen, die ein Vertragstaat zur Vermeidung der
missbräuchlichen Inanspruchnahme von Entlastungen von den im anderen
Vertragstaat an der Quelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch
ergreifen wird, bleiben vorbehalten.
(2) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, an der nicht in der Schweiz
ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung
oder in anderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie die in Absatz 1
genannten Bedingungen erfüllt, die Entlastung von den Steuern, die die
Bundesrepublik Deutschland von den aus der Bundesrepublik Deutschland
stammenden Zinsen (Artikel 11 Absatz 1) und Lizenzgebühren (Artikel 12
Absatz 1) und von Veräusserungsgewinnen (Artikel 13 Absatz 3) erhebt, nur
beanspruchen, wenn diese Zinsen, Lizenzgebühren oder Veräusserungsgewinne
in dem Kanton, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat, der kantonalen Steuer
vom Einkommen unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen,
wie sie in den Vorschriften über die eidgenössische Wehrsteuer vorgesehen
sind.
(3) Eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung kann die Entlastung von den
Steuern, die die Bundesrepublik Deutschland von den aus der Bundesrepublik
Deutschland stammenden Dividenden (Artikel 10 Absätze 2 bis 4), Zinsen
(Artikel 11 Absatz 1) und Lizenzgebühren (Artikel 12 Absatz 1) und von
Veräusserungsgewinnen (Artikel 13 Absatz 3) erhebt, nicht beanspruchen, wenn
der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässige
Personen sind und mehr als ein Drittel der in Rede stehenden Einkünfte nicht
in der Schweiz ansässigen Personen zugute kommen oder kommen sollen.
(4) Haben die Behörden des Vertragstaates, aus dem die Einkünfte stammen,
Anhaltspunkte, die stichhaltig scheinen, um die Erklärungen, die der

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Empfänger dieser Einkünfte in seinem Antrag auf Steuerentlastung abgegeben
hat und die von den Behörden des anderen Staates bestätigt worden sind, in
Zweifel zu ziehen, so unterbreitet die zuständige Behörde des erstgenannten
Staates diese Anhaltspunkte der zuständigen Behörde des anderen Staates;
diese stellt neue Ermittlungen an und unterrichtet die zuständige Behörde des
erstgenannten Staates vom Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten
zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten findet Artikel 26
Anwendung.
Artikel 24
(1) Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, wird die
Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die folgenden
aus der Schweiz stammenden Einkünfte, die nach den vorstehenden
Artikeln in der Schweiz besteuert werden können, ausgenommen:
a) Gewinne im Sinne des Artikels 7 aus eigener Tätigkeit einer
Betriebstätte, soweit die Gewinne nachweislich durch Herstellung,
Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, Aufsuchen
und Gewinnung von Bodenschätzen, Bank- und
Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen
unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden;
gleiches gilt für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das einer
solchen Betriebstätte dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne
aus der Veräusserung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13
Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der
Betriebstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2). Dies gilt nicht für Einkünfte
aus einer stillen Beteiligung als Mitunternehmer an einem in der
Schweiz ansässigen Unternehmen, soweit die Schweiz diese Einkünfte
nicht nach Artikel 7 besteuert.
b) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die eine in der Schweiz ansässige
Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland
ansässige Gesellschaft ausschüttet,
-
wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft
über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt und
-
wenn die in der Schweiz ansässige Gesellschaft in dem
Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre
Bruttoerträge ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus unter § 8
Absatz 1 Nr, 1 bis 6 des deutschen Aussensteuergesetzes fallenden
Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden
Beteiligungen bezieht; massgeblich ist die am 1. Januar 1990 geltende
Fassung dieses Gesetzes;"
c) Einkünfte aus einem freien Beruf oder sonstiger selbständiger Tätigkeit
im Sinne des Artikels 14, soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen;
gleiches gilt für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der
Ausübung des freien Berufes dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die
Gewinne aus der Veräusserung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel
13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zur festen
Einrichtung gehört (Artikel 13 Absatz 2);
d) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 15,
soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in
der Schweiz ausgeübt. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch
diese Einkünfte bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf die
Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der

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Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind,
einbeziehen. Das Vorstehende gilt entsprechend für die in der Schweiz
belegenen Vermögenswerte, wenn die daraus erzielten Einkünfte nach
den Buchstaben a bis c von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer auszunehmen sind oder auszunehmen wären.
2. Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz
stammenden Einkünften und bei den dort belegenen Vermögenswerten die
in übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene und nicht zu
erstattende schweizerische Steuer nach Massgabe der Vorschriften des
deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf den Teil
der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerechnet, der
auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
3. Bei einer nach deutschem Recht errichteten Offenen Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft, an der neben in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Personen auch Personen beteiligt sind, die nicht in
der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und die ihre
Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat, finden
hinsichtlich der aus der Schweiz stammenden Einkünfte die Vorschriften
des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auch
auf den Teil der Einkünfte entsprechend Anwendung, der der deutschen
Besteuerung unterliegt und der auf die nicht in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Personen entfällt.
4. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft
Einkünfte aus Quellen innerhalb der Schweiz zur Ausschüttung, so stehen
die Nummern 1 bis 3 der Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach
den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht
entgegen.
(2) Bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung
wie folgt vermieden:
1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie
Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem
Abkommen (ausgenommen Artikel 4 Absätze 3, 4 und 9 und Artikel 23) in
der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz
diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für
das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person
den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel
10 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so
gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese
Entlastung besteht
a) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in der Bundesrepublik
Deutschland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person
geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag
jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen
Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder
b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer oder
c) in einer vollen oder teilweisen Befreiung der Dividenden von der
schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der
Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der
Dividenden. Die Entlastung besteht jedoch im Abzug der in der
Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttoertrag der

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Dividenden, wenn der in der Schweiz ansässige Empfänger gemäss
Artikel 23 die in Artikel 10 vorgesehene Begrenzung der deutschen
Steuer von den Dividenden nicht beanspruchen kann.
3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel
10 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können und für
die die Bundesrepublik Deutschland eine Entlastung nach Artikel 10 Abs. 3
gewährt, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung.
Diese Entlastung besteht in der Anrechnung der nach Artikel 10 Abs. 2 in
der Bundesrepublik Deutschland zulässigen Steuer von 15 vom Hundert
auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer,
wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die
Dividenden einschliesslich der zusätzlichen Entlastung entfällt.
4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, Lizenzgebühren oder
Veräusserungsgewinne, die nach Artikel 23 in der Bundesrepublik
Deutschland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz den Abzug
der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer vom Bruttoertrag
der Zinsen, Lizenzgebühren oder Veräusserungsgewinne.
5. Ungeachtet der Nummer 1 nimmt die Schweiz die einer in der Schweiz
ansässigen Person gehörenden Anteile an einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch
während fünf Jahren vom Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses
Abkommens an gerechnet von der schweizerischen Steuer vom Vermögen
aus; sie behält aber das Recht, bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anzuwenden, der
anzuwenden wäre, wenn diese Anteile nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
6. Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von
zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung die Art der nach den Nummern 2 und 3 vorgesehenen
Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
Artikel 25
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat
weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen
des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger
sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie
einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, Steuervergünstigungen und Steuerermässigungen auf Grund
des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise,
unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

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Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten
Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und
Bezeichnung.
Artikel 26
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, dass die
Massnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer
Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht
entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser
Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst
nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich
bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie
können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen, die in den Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer
Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 27
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können auf Verlangen diejenigen
(gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen
Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für
eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Dies gilt auch für Auskünfte
zur Feststellung der Voraussetzungen für die Besteuerung nach Artikel 15a.
Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und
niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung,
der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein
Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt
werden, dass sie einem der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen,
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften
oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität,
seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public
widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen
und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden
können.
Artikel 28
(1) Werden in einem der beiden Vertragstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen
oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht
zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt.

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(2) Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu
erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird.
Anstelle einer Erstattung kann bei Lizenzgebühren auf Antrag vom Abzug der
Steuer abgesehen werden.
(3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig
geworden sind.
(4) Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der
Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die
unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten.
(5) Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des
Verfahrens gemäss Artikel 26 verständigen.
Artikel 29
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen
Vorrechte, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund
besonderer Vereinbarungen gewährt werden.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen der einer Person nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen
Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das
Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragstaat in dem anderen
Vertragstaat oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahestehende
Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des
Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
(4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe
oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die in
einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten
für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige
Personen behandelt werden.
Artikel 30
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der
Erbschaftssteuern vom 15. Juli 1931 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom
20. März 1959 ausser Kraft, soweit es sich nach seinem Abschnitt I auf die
direkten Steuern bezieht. Seine diesbezüglichen Bestimmungen finden nicht
mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach seinem Artikel
32 anzuwenden ist.
(2) Das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 zum Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli
1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten
Steuern und der Erbschaftssteuern bleibt neben diesem Abkommen bestehen.
Artikel 31
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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Artikel 32
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald
wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und ist anzuwenden:
a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach
dem 31. Dezember 1971 zugeflossenen Einkünften;
b) auf die sonstigen für das Jahr 1972 und die folgenden Jahre erhobenen
Steuern.
(3) Jeder der beiden Vertragstaaten erlässt die für die Durchführung des Absatzes 2
notwendigen Vorschriften.
Artikel 33
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle
findet das Abkommen letztmals Anwendung:
a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den Einkünften,
die bis Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen
worden ist, zugeflossen sind;
b) auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr erhoben werden, auf dessen Ende
die Kündigung ausgesprochen worden ist.
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz
einschliesslich Änderungsprotokoll vom 30. November 1990
Datum:
17.10.1989
Fundstelle: BStBl 1972 I S. 518, BGBl. 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S.
409, BGBl. 1990 II S. 766
Jahr:
1990
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 11. August 1971
mit integriertem Änderungsprotokoll vom 30. November 1990
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden
Vertragstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder
Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und
ausserordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene
Steuern von Lotteriegewinnen.

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(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
insbesondere
1. in der Bundesrepublik Deutschland:
a) die Einkommensteuer einschliesslich der Ergänzungsabgabe dazu,
b) die Körperschaftsteuer einschliesslich der Ergänzungsabgabe dazu,
c) die Vermögensteuer,
d) die Grundsteuer und
e) die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);
2. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und
Gemeindeverbänden erhobenen Steuern
a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen,
Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches
Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) (im
folgenden als "schweizerische Steuer" bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die
künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden.
(5) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der
Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn
oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes
erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen
Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der
Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland
bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in
übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze
ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck "Schweiz" die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je
nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die
Schweiz;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder
Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
f)
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und
"Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder
ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nachdem, die deutsche oder die
schweizerische Steuer;
h) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige":
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland": alle Deutschen im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

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bb) in bezug auf die Schweiz: alle natürlichen Personen, die die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen
Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
i)
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
aa) in der Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister für Wirtschaft
und Finanzen;
bb) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder
sein bevollmächtigter Vertreter.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die
Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht
dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so
gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem
sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder
in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines
Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die
Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Gilt eine natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland über eine
ständige Wohnstätte verfügt oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt von
mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, nach Absatz 2 als in der
Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Person
ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach den Vorschriften
über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. Die Bundesrepublik
Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 auf die dort
genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte und in der Schweiz
belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz stammende
Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die
Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von
diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf
die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften
oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten
rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern
die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder
Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen

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Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser
Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche
Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben
werden dürfte.
(4) Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die
schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik
Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig
war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem Jahr, in dem die
unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf
Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte und
die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet
anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern. Die nach diesem
Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögenswerte in der
Schweiz bleibt unberührt. Die Bundesrepublik Deutschland rechnet jedoch in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die
Anrechnung ausländischer Steuern die in Ü bereinstimmung mit diesem
Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene
schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der
Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften
oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach
den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Die Bestimmungen dieses
Absatzes gelten nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig
geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber
auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar
noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich
wesentlich interessiert ist.
(5) Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses
Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber
als in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in
jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht
nur nach Massgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als
in diesem Staat ansässig gilt.
(6) Nicht als "in einem Vertragstaat ansässig" gilt
a) eine natürliche Person, die in dem Vertragstaat, in dem sie nach den
vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem
Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem
anderen Vertragstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt;
b) für die Anwendung des Artikels 23 eine natürliche Person, die in dem
Vertragstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig
wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein
steuerpflichtigen Einkünften den allgemein erhobenen Steuern unterliegt,
oder eine natürliche Person, auf die Absatz 4 Anwendung findet.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für eine bevormundete Person.
(8) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie
als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer
tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Tatsache allein, dass eine Person an
einer Gesellschaft beteiligt ist oder dass sie bei einer Gesellschaft, die einem
Konzern angehört, die konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für
diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an
dem Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person
ansässig ist.
(9) Gilt eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 in beiden Vertragstaaten ansässig ist,
nach Absatz 8 als in der Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik
Deutschland diese Gesellschaft ungeachtet anderer Bestimmungen dieses

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Abkommens nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht
besteuern. Die Bundesrepublik Deutschland wendet jedoch Artikel 24 Absatz 1
Nummer 1 auf die dort genannten, aus der Schweiz stammenden Einkünfte
und in der Schweiz belegenen Vermögenswerte an; auf andere aus der Schweiz
stammende Einkünfte und in der Schweiz belegene Vermögenswerte rechnet die
Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die von
diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf
die deutsche Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) von diesen Einkünften
oder Vermögenswerten an; bei den übrigen Einkünften und Vermögenswerten
rechnet die Bundesrepublik Deutschland in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern
die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder
Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen
Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser
Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche
Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben
werden dürfte.
(10)Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Vertragstaates über die
Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran
anknüpft, dass die Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem
Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch sind auf diese Einkünfte
die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 anzuwenden, wenn der Empfänger der
Einkünfte in dem anderen Vertragstaat ansässig ist.
(11)Nicht als in einem Vertragstaat ansässig gilt eine Person in bezug auf Einkünfte
und Vermögenswerte, die nicht ihr, sondern einer anderen Person zuzurechnen
sind.
Artikel 5
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f)
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

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e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des
Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen
des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt,
als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine
Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft
beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des
Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall
das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des
Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste
Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von
Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung
oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der
Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 7
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im
anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des
Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem
Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte

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und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig
unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese
Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte
zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des
Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht
aus, dass dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen
Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so
sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer
Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein
Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine
Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für
die überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach
dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die Betriebstätte gelegen ist, den
Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebstätte zugerechnet werden.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses
Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 8
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen,
können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens
der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem
Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn
kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die
das Schiff betreibt, ansässig ist.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch,
a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt mit gecharterten oder gemieteten
Fahrzeugen durchgeführt wird,
b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der
Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt, und
c) für Beteiligungen von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt an einem
Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen
Betriebskörperschaft.
(5) Hat ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels, das in Form einer
Personengesellschaft betrieben wird, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
in einem Vertragstaat, ist aber einer der Teilhaber in dem anderen Vertragstaat
ansässig, so kann dieser andere Vertragstaat diesen Teilhaber für die Einkünfte

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aus seiner Beteiligung an dieser Personengesellschaft besteuern, gewährt aber
für die im erstgenannten Vertragstaat erhobene Steuer Entlastung von seiner
Steuer im Rahmen des Artikels 24.
Artikel 9
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in
dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn sie von einer
Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der
Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt
(Grenzkraftwerk am Rhein);
b) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger
eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des
Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
c) 30 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn es sich um
Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Genussrechten, aus
Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen handelt und wenn
diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind;
d) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in Fällen, die nicht
unter Buchstabe a, b oder c fallen.
(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Anteilseigner die
Körperschaftsteuer, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Gesellschaft auf den ausgeschütteten Gewinn gezahlt wird, voll auf
ihre Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechnen können, gewährt die
Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe d
zusätzlich zu der in dieser Bestimmung vorgesehenen Entlastung eine
Entlastung in Höhe von 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einnahmen
aus Aktien, Genussrechten (wie zum Beispiel Genussaktien oder Genussscheine),
Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxen
Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit
Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind,

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einschliesslich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen
oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die
Anteilscheine von Kapitalanlegegesellschaften (Investmentfonds).
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat
ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die
die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und
die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder
Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die
Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat
ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht
ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen
Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Artikel 4 Absatz 10 bleibt
vorbehalten. "
Artikel 11
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen
Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet, vorbehaltlich
Artikel 10 Absatz 4, Einnahmen aus öffentlichen Anleihen, aus
Schuldverschreibungen einschliesslich Wandelanleihen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und aus Forderungen jeder Art
sowie alle anderen Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem
sie stammen, den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen
stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag,
den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so
wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 12
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung
von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten,
Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung

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gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt
werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die
Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes
Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
(1) Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses
Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien
Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne,
die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit
dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt
werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können
Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten
beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden
kann.
(3) Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten
Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der
Veräusserer ansässig ist.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der vollen oder teilweisen
Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der
in dem anderen Vertragstaat ansässige Veräusserer eine natürliche Person ist,
a) die im Laufe der fünf Jahre vor der Veräusserung im Sinne des Artikels 4 im
erstgenannten Vertragstaat ansässig war und
b) die in dem anderen Staat für den Veräusserungsgewinn keiner Steuer
unterliegt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräusserer
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital der
Gesellschaft beteiligt war.
(5) Besteuert ein Vertragstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen
natürlichen Person den Vermögenszuwachs, der auf eine wesentliche
Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft entstanden ist, so
wird bei späterer Veräusserung der Beteiligung, wenn der daraus erzielte
Gewinn in dem anderen Staat gemäss Absatz 3 besteuert wird, dieser Staat bei
der Ermittlung des Veräusserungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag
zugrunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös
angenommen hat.

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Artikel 14
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien
Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die
Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmässig über eine
feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so
können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende
Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Artikel 15
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung
getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der
Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können
sie in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.
(4) Wer als Grenzgänger in einem Vertragstaat in der Nähe der Grenze ansässig ist
und in dem anderen Vertragstaat in der Nähe der Grenze seinen Arbeitsort hat,
kann mit seinen Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur in dem Staat
besteuert werden, in dem er ansässig ist. Über die Einzelheiten der Anwendung
dieser Bestimmung werden sich die zuständigen Behörden der beiden
Vertragstaaten verständigen.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann eine natürliche Person, die in einem
Vertragstaat ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer
oder Prokurist einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Kapitalgesellschaft
tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in diesem anderen Staat
besteuert werden, sofern ihre Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich
Aufgaben ausserhalb dieses anderen Staates umfasst. Besteuert dieser andere
Vertragstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert
werden, in dem die natürliche Person ansässig ist.
Artikel 16

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Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person von einer in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrates der Gesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 17
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige
Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker,
sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte
Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese
Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für
die Tätigkeit oder Überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zufliessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmässiger Künstler, die in
erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Artikel 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur
in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
(1) Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat,
einem Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem
Gemeindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche
Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat
besteuert werden. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
für Dienste, die in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen
dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des
erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten, eines
Landes, Kantons, Bezirks, Kreises, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes
oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht
werden, finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.
(3) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Vergütungen, die von der
Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen
Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telephon- und
Telegraphenbetrieben und der schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt
werden.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können Vergütungen der dort genannten
Art, wenn sie von dem in den Grenzgebieten tätigen Personal der Bahn-, Post-,
Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertragstaaten bezogen werden,
nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Personen ansässig
sind.
(5) Artikel 15 Absatz 4 gilt entsprechend für die in den Absätzen 1 und 3
genannten Vergütungen.
(6) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Bezüge aus öffentlichen Mitteln für
gegenwärtige oder frühere Erfüllung der Wehrpflicht, einschliesslich der
Unterhaltsbeiträge, die Angehörigen zum Wehrdienst Eingezogener gewährt
werden.

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(7) Ruhegehälter, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht
wiederkehrende Bezüge, die von einem der beiden Vertragstaaten oder einer
anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden
Vertragstaaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden, der als Folge
von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur
in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 20
Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragstaat
ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat
ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese
Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
Artikel 21
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 22
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines
Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes
dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der
Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser
Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(4) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des
deutschen Rechts, Gewinnobligationen und partiarische Darlehen können in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Schuldner ansässig ist.
Besteuert dieser Staat nicht, so können diese Vermögenswerte in dem anderen
Staat besteuert werden.
(5) Jeder der beiden Vertragstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches
Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, nach seiner eigenen
Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich daraus eine Doppelbesteuerung
ergeben, so werden sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten über die
Beseitigung dieser Doppelbesteuerung von Fall zu Fall verständigen.
(6) Alle anderen Vermögenswerte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft, an der nicht in diesem Staat
ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung
oder in anderer Weise interessiert sind, kann die in den Artikeln 10 bis 12
vorgesehenen Entlastungen von den Steuern, die auf den aus dem anderen
Staat stammenden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erhoben werden,
nur beanspruchen, wenn
a) die auf nicht im ersten Staat ansässige Personen lautenden verzinslichen
Schuldkonten nicht mehr als das Sechsfache des Grund- oder
Stammkapitals und der offenen Reserven ausmachen; bei Banken und
bankähnlichen Institutionen gilt diese Bedingung nicht;

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b) die gegenüber den gleichen Personen eingegangenen Schulden nicht zu
einem den normalen Satz übersteigenden Zinssatz verzinst werden; als
normaler Satz gilt:
aa) für die Bundesrepublik Deutschland: der um zwei Punkte erhöhte Satz
der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer
Emittenten;
bb) für die Schweiz: der um zwei Punkte erhöhte Satz der
durchschnittlichen Rendite der von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ausgegebenen Obligationen;
c) höchstens 50 vom Hundert der in Rede stehenden und aus dem anderen
Vertragstaat stammenden Einkünfte zur Erfüllung von Ansprüchen
(Schuldzinsen, Lizenzgebühren, Entwicklungs-, Werbe-, Einführungs- und
Reisespesen, Abschreibungen auf Vermögenswerten jeder Art, einschliesslich
immaterieller Güterrechte, Verfahren usw.) von nicht im ersten Staat
ansässigen Personen verwendet werden;
d) Aufwendungen, die mit den in Rede stehenden und aus dem anderen
Vertragstaat stammenden Einkünften zusammenhängen, ausschliesslich
aus diesen Einkünften gedeckt werden; und
e) die Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der in Rede stehenden und
aus dem anderen Vertragstaat stammenden Einkünften ausschüttet.
Weitergehende Massnahmen, die ein Vertragstaat zur Vermeidung der
missbräuchlichen Inanspruchnahme von Entlastungen von den im anderen
Vertragstaat an der Quelle erhobenen Steuern ergriffen hat oder noch
ergreifen wird, bleiben vorbehalten.
(2) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, an der nicht in der Schweiz
ansässige Personen überwiegend, unmittelbar oder mittelbar, durch Beteiligung
oder in anderer Weise interessiert sind, kann, selbst wenn sie die in Absatz 1
genannten Bedingungen erfüllt, die Entlastung von den Steuern, die die
Bundesrepublik Deutschland von den aus der Bundesrepublik Deutschland
stammenden Zinsen (Artikel 11 Absatz 1) und Lizenzgebühren (Artikel 12
Absatz 1) und von Veräusserungsgewinnen (Artikel 13 Absatz 3) erhebt, nur
beanspruchen, wenn diese Zinsen, Lizenzgebühren oder Veräusserungsgewinne
in dem Kanton, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat, der kantonalen Steuer
vom Einkommen unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen unterliegen,
wie sie in den Vorschriften über die eidgenössische Wehrsteuer vorgesehen
sind.
(3) Eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung kann die Entlastung von den
Steuern, die die Bundesrepublik Deutschland von den aus der Bundesrepublik
Deutschland stammenden Dividenden (Artikel 10 Absätze 2 bis 4), Zinsen
(Artikel 11 Absatz 1) und Lizenzgebühren (Artikel 12 Absatz 1) und von
Veräusserungsgewinnen (Artikel 13 Absatz 3) erhebt, nicht beanspruchen, wenn
der Stifter oder die Mehrheit der Begünstigten nicht in der Schweiz ansässige
Personen sind und mehr als ein Drittel der in Rede stehenden Einkünfte nicht
in der Schweiz ansässigen Personen zugute kommen oder kommen sollen.
(4) Haben die Behörden des Vertragstaates, aus dem die Einkünfte stammen,
Anhaltspunkte, die stichhaltig scheinen, um die Erklärungen, die der
Empfänger dieser Einkünfte in seinem Antrag auf Steuerentlastung abgegeben
hat und die von den Behörden des anderen Staates bestätigt worden sind, in
Zweifel zu ziehen, so unterbreitet die zuständige Behörde des erstgenannten
Staates diese Anhaltspunkte der zuständigen Behörde des anderen Staates;
diese stellt neue Ermittlungen an und unterrichtet die zuständige Behörde des
erstgenannten Staates vom Ergebnis. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten
zwischen den zuständigen Behörden der beiden Staaten findet Artikel 26
Anwendung.

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Artikel 24
(1) Bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, wird die
Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die folgenden
aus der Schweiz stammenden Einkünfte, die nach den vorstehenden
Artikeln in der Schweiz besteuert werden können, ausgenommen:
a) Gewinne im Sinne des Artikels 7 aus eigener Tätigkeit einer
Betriebstätte, soweit die Gewinne nachweislich durch Herstellung,
Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, Aufsuchen
und Gewinnung von Bodenschätzen, Bank- und
Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen
unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erzielt werden;
gleiches gilt für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das einer
solchen Betriebstätte dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne
aus der Veräusserung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13
Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der
Betriebstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2);
b) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die eine in der Schweiz ansässige
Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland
ansässige Gesellschaft ausschüttet,
-
wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft
über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt und
-
wenn die in der Schweiz ansässige Gesellschaft in dem
Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre
Bruttoerträge ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus unter § 8
Absatz 1 Nr, 1 bis 6 des deutschen Aussensteuergesetzes fallenden
Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden
Beteiligungen bezieht; massgeblich ist die am 1. Januar 1990 geltende
Fassung dieses Gesetzes;"
c) Einkünfte aus einem freien Beruf oder sonstiger selbständiger Tätigkeit
im Sinne des Artikels 14, soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen;
gleiches gilt für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der
Ausübung des freien Berufes dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die
Gewinne aus der Veräusserung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel
13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zur festen
Einrichtung gehört (Artikel 13 Absatz 2);
d) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 15,
soweit sie nicht unter Artikel 17 fallen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in
der Schweiz ausgeübt. Die Bundesrepublik Deutschland wird jedoch
diese Einkünfte bei der Festsetzung des Satzes ihrer Steuer auf die
Einkünfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind,
einbeziehen. Das Vorstehende gilt entsprechend für die in der Schweiz
belegenen Vermögenswerte, wenn die daraus erzielten Einkünfte nach
den Buchstaben a bis c von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer auszunehmen sind oder auszunehmen wären.
2. Soweit Nummer 1 nicht anzuwenden ist, wird bei den aus der Schweiz
stammenden Einkünften und bei den dort belegenen Vermögenswerten die
in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene und nicht zu
erstattende schweizerische Steuer nach Massgabe der Vorschriften des
deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf den Teil
der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) angerechnet, der
auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.

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3. Bei einer nach deutschem Recht errichteten Offenen Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft, an der neben in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Personen auch Personen beteiligt sind, die nicht in
der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und die ihre
Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat, finden
hinsichtlich der aus der Schweiz stammenden Einkünfte die Vorschriften
des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auch
auf den Teil der Einkünfte entsprechend Anwendung, der der deutschen
Besteuerung unterliegt und der auf die nicht in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Personen entfällt.
4. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft
Einkünfte aus Quellen innerhalb der Schweiz zur Ausschüttung, so stehen
die Nummern 1 bis 3 der Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach
den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht
entgegen.
(2) Bei einer Person, die in der Schweiz ansässig ist, wird die Doppelbesteuerung
wie folgt vermieden:
1. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie
Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem
Abkommen (ausgenommen Artikel 4 Absätze 3, 4 und 9 und Artikel 23) in
der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz
diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der
Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für
das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person
den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel
10 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so
gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese
Entlastung besteht
a) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in der Bundesrepublik
Deutschland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person
geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag
jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen
Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder